Rz. 50

Schließlich bestehen insbesondere noch folgende sonstige Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats:

  • Der Gesamtbetriebsrat ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG bezüglich der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats zuständig.[1]
  • Der Gesamtbetriebsrat bestellt den Wahlvorstand bei Fehlen eines Betriebsrat im betriebsratsfähigen Betrieb nach § 17 Abs. 1 BetrVG oder bei Fehlen eines Wahlvorstands acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats nach § 16 Abs. 3 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist aber nicht befugt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Einleitung einer Betriebsratswahl zu Belegschaftsversammlungen einzuladen (BAG, Beschluss v. 16.11.2011, 7 ABR 28/10[2]).
  • Den Gesamtbetriebsrat treffen Aufgaben bei der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach den §§ 54 ff. BetrVG.
  • Er bestellt den Unternehmens- bzw. Hauptwahlvorstand für die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (§ 4 Abs. 4 der 2. WO zum MitbestG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 der 3. WO zum MitbestG).
  • Er kann ferner das streitige Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einleiten (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 AktG) und im Falle der Unterbesetzung eines mitbestimmten Aufsichtsrats die Ersatzbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer durch das Amtsgericht beantragen (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AktG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 DrittelbG).
  • Der Gesamtbetriebsrat ist zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 2 MitbestG, § 101 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 MitbestErgG berechtigt.
  • Der Gesamtbetriebsrat bestellt im Rahmen der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EBRG sowie Mitglieder des Europäischen Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 1 oder 3 EBRG[3].
  • Der Gesamtbetriebsrat ist bei der Bildung des Wahlgremiums für die Wahl des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) nach § 8 Abs. 2 oder 3 SEBG beteiligt[4].
  • Der Gesamtbetriebsrat ist bei der Bildung des Wahlgremiums für die Wahl des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) nach § 10 Abs. 2 oder 3 MgVG beteiligt[5].
[1] Dazu Just, § 47 BetrVG.
[2] NZA 2012 S. 404.
[4] Vgl. Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 61; § 1 BetrVG Rz. 182a.
[5] Vgl. Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 61; § 1 BetrVG Rz. 182b.

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