3.1 Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe
Rz. 51
Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG erstreckt sich nur auf Angelegenheiten im originären Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat wird dabei nicht zum "Ersatzbetriebsrat" und ersetzt ihn daher nicht in Angelegenheiten, die allein den betriebsratslosen Betrieb betreffen (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08). Da der Gesamtbetriebsrat zumindest partiell die Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben repräsentiert, muss er sich zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben auch ein Bild über deren Situation machen können. Daher kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm die Kommunikation mit den dort Beschäftigten ermöglicht, indem er die entsprechenden Telefonverbindungen freischaltet (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08).
Rz. 52
Als betriebsratslos gelten dabei nur betriebsratsfähige Betriebe ohne Betriebsrat, dagegen nicht Betriebe, die den Schwellenwert des § 1 BetrVG nicht erreichen. Diese Kleinbetriebe werden aber über § 4 Abs. 2 BetrVG durch Zurechnung zum Hauptbetrieb betriebsverfassungsrechtlich erfasst , sie sind nur betriebsratslos, wenn auch im Hauptbetrieb kein Betriebsrat besteht.
3.2 Geltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe
Rz. 53
Der Gesamtbetriebsrat kann im Rahmen seiner originären Zuständigkeit auch Gesamtbetriebsvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe abschließen (BAG, Beschluss v. 14.11.2006, 1 ABR 4/06). Die Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats im Rahmen dieser Zuständigkeit umfassen auch die entsprechenden Initiativrechte (vgl. BAG, Urteil v. 21.7.2009, 1 ABR 42/08).
Hinsichtlich der Geltung von Gesamtvereinbarungen für betriebsratslose Betriebe im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG ist zu unterscheiden, ob diese vor oder nach der Einfügung des Halbsatzes 2 mit Wirkung ab dem 28.7.2001 (Datum des Inkrafttretens des BetrVerf-ReformG) abgeschlossen wurden: Wurden sie ab dem 28.7.2001 abgeschlossen, gelten sie uneingeschränkt für alle betriebsratsfähigen, aber betriebsratslosen Betriebe.. Wurden sie hingegen bis zum 27.7.2001 abgeschlossen, gelten sie nur dann für betriebsratsfähige, aber betriebsratslose Betriebe, wenn sie unterschiedslos für alle Betriebe des Unternehmens abgeschlossen wurden und sonstige Anhaltspunkte fehlen, die eine Auslegung rechtfertigen, dass betriebsratslose Betriebe nicht erfasst werden sollen. Bezog sich die Gesamtvereinbarung dagegen nur auf einzelne Betriebe des Unternehmens, so kommt eine Geltungserstreckung auf die betriebsratslosen Betriebe nicht in Betracht.