Rz. 29
Der Gesamtbetriebsrat muss einen Gesamtbetriebsausschuss bilden, wenn der Gesamtbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern besteht (arg. e § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Hat der Gesamtbetriebsrat weniger als neun Mitglieder, kann er die laufenden Geschäfte auf seinen Vorsitzenden oder andere Gesamtbetriebsratsmitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Falls die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nicht nur vorübergehend unter die vorgeschriebene Mindestgröße für die Bildung des Gesamtbetriebsausschusses (9 Mitglieder) sinkt, endet das Amt des Gesamtbetriebsausschusses (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04).
2.5.1.1 Wahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses
Rz. 30
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind sog. "geborene Mitglieder" des Gesamtbetriebsausschusses und gehören ihm stets an. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses sind "gekorene Mitglieder", d. h. sie werden gewählt. Ihre Anzahl bemisst sich je nach der Größe des Gesamtbetriebsrats auf zwischen 3 und 9 (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die weiteren Mitglieder werden vom Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), d. h. sie müssen Vollmitglieder des Gesamtbetriebsrats sein, Ersatzmitglieder können dagegen nicht in den Gesamtbetriebsratsausschuss gewählt werden.
Rz. 31
Auch für die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses kann der Gesamtbetriebsrat Ersatzmitglieder wählen, da eine gesetzliche Regelung nicht entgegensteht und der Gesamtbetriebsrat in Bezug auf seine eigene Organisation Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04; BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04; BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 62/03). Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds rückt das Ersatzmitglied entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in den Ausschuss nach; dies kommt bei einer Erweiterung des Ausschusses jedoch nicht in Betracht (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04).
2.5.1.1.1 Mehrheitswahl
Rz. 32
Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht (d. h. nur eine Vorschlagsliste mit Kandidaten für die zu besetzenden Stellen eingereicht), erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 27 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Mangels einer gesetzlichen Regelung kann der Gesamtbetriebsrat festlegen, ob die Mehrheitswahl in getrennten Wahlgängen mit einer Abstimmung über jeden einzelnen Kandidaten oder in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt wird. Im Fall getrennter Wahlgänge erhält der Kandidat mit den meisten Stimmen (unter Beachtung der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG) den im jeweiligen Wahlgang zu besetzenden Posten. Ausreichend ist eine relative Mehrheit; nicht erforderlich ist eine einfache Stimmenmehrheit im Sinne des § 51 Abs. 3 BetrVG oder die absolute Stimmenmehrheit im Gesamtbetriebsrat. Im Fall eines gemeinsamen Wahlgangs über die Vorschlagsliste, auf der sich mehr Kandidaten als zu besetzende Stellen befinden, kann jedes Gesamtbetriebsratsmitglied auf dem Wahlzettel die auf ihn nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG entfallenden Stimmen so oft vergeben, wie offene Posten zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Sind drei weitere Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen und liegt eine Vorschlagsliste mit 5 Kandidaten vor, kann ein Gesamtbetriebsratsmitglied mit einem Gewicht von 200 Stimmen für drei verschiedene Kandidaten jeweils 200 Stimmen abgeben.
2.5.1.1.2 Verhältniswahl
Rz. 33
Werden hingegen mehrere Wahlvorschläge gemacht (d. h. mehrere Vorschlagslisten mit Kandidaten eingereicht), sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG – BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04). Die Neufassung der Verweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG durch das BetrVerf-ReformG beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 62/03).
Rz. 34
Die Verhältniswahl wird stets in einem Wahlgang als Listenwahl durchgeführt, d. h. die Gesamtbetriebsratsmitglieder können die Kandidatenlisten nur als solche wählen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt – unter Beachtung der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG – entsprechend dem d'Hondt'schen Höchstzahlensystem (vgl. § 15 WO). Die für jede Liste abgegebenen Stimmenzahlen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Gewählt sind jeweils diejenigen Kandidaten mit der höchsten Zahl. Das Verhältniswahlprinzip gewährleistet, dass der ...