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Der Gesamtbetriebsausschuss ist für die Führung der laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrats zuständig (§ 27 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ihm können durch schriftlichen Beschluss des Gesamtbetriebsrats mit der (absoluten) Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Allerdings gilt dies nicht für den Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen (§ 27 Abs. 2 BetrVG entspr.). Folglich kann der Betriebsausschuss die Anrufung einer Einigungsstelle zum Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht wirksam beschließen (LAG München, Beschluss v. 29.10.2009, 4 TaBV 62/09[1]). Auch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Gesamtbetriebsrats, sodass der Gesamtbetriebsausschuss hierzu nicht originär legitimiert ist. Zur wirksamen Einleitung bedarf es vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Gesamtbetriebsrats (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 5.8.2015, 4 TaBVGa 6/15[2]). Die Übertragung der Aufgaben kann jederzeit unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 4 BetrVG entspr.).

[2] ArbRAktuell 2015 S. 561.

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