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Auch dem Unternehmer/Arbeitgeber steht das Recht zur Teilnahme zu, da er nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zur Berichterstattung verpflichtet ist. Der Arbeitgeber muss zur Betriebsräteversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden und hat das Recht, auf der Versammlung zu sprechen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG).

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