Rz. 20

Der Gesamtbetriebsrat ist für die Ladung zur Betriebsräteversammlung zuständig. Organisatorisch obliegt diese Aufgabe dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Einberufung durch eine andere Stelle ist unzulässig[1]. Die beharrliche Nichteinberufung kann eine grobe Pflichtverletzung des Gesamtbetriebsrats darstellen, die nach § 48 BetrVG zum Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat führen kann[2]. In der Ladung sind Zeit und Ort der Betriebsräteversammlung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Adressat der Einladung sind die einzelnen Betriebsräte vertreten durch ihre jeweiligen Vorsitzenden.

 

Rz. 21

Der Gesamtbetriebsrat hat eine angemessene Ladungsfrist einzuhalten, d. h. die Ladung muss so rechtzeitig sein, dass sich die Eingeladenen auf die Betriebsräteversammlung angemessen vorbereiten können und insbesondere einen Beschluss erlassen können, ob andere Personen statt der gesetzlich festgelegten Personen teilnehmen sollen[3].

 

Rz. 22

Zudem beschließt der Gesamtbetriebsrat die Tagesordnung der Betriebsräteversammlung[4]. Dabei können über die nach § 53 Abs. 2 BetrVG obligatorischen Berichte hinaus auch andere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, die sich aber im Rahmen des § 45 BetrVG halten müssen.

[1] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 33.
[2] Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 34; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 20.
[3] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 26.
[4] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 37.

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