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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 60 Errichtung und Aufgabe

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Rechte und Aufgaben, die Stellung und die Organisation der Jugendvertretung erheblich ausgebaut worden, um jugendliche Arbeitnehmer zu motivieren, sich stärker am betrieblichen Geschehen zu beteiligen und einzubringen. Eine weitere Änderung und Ausweitung erfuhren die Vorschriften über die Jugendvertretung durch das Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Betrieben (JAVG) vom 13.7.1988[1] und durch das Änderungsgesetz von 1989.[2]

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-ReformG) vom 27.7.2001[3] hat zu weiteren umfassenden Änderungen und einer Erweiterung der Rechte der Jugendvertretung geführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Neuerungen dazu beitragen, die betriebliche Interessenvertretung für junge Arbeitnehmer und Auszubildende attraktiver zu machen und die Effizienz der Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu steigern.[4] Entsprechend hat der Gesetzgeber in Betrieben mit 5 – 50 bzw. mit 51 – 100 jugendlichen Arbeitnehmern die Bildung einer JAV u. a. durch die Einführung eines vereinfachten Wahlverfahrens (s. dazu im Einzelnen § 63 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG) erleichtert. Ähnlich wie auch beim Betriebsrat hat er darüber hinaus die Grenzzahlen in § 62 BetrVG abgesenkt mit der Folge, dass sich die Zahl der Mitglieder der JAV erhöht hat. Die Zuständigkeit der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) ist gem. § 73 Abs. 2 i. V....

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Betriebsverfassungsgesetz / § 60 Errichtung und Aufgabe
Betriebsverfassungsgesetz / § 60 Errichtung und Aufgabe

  (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind [Bis 17.06.2021: und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ...

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