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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Gabriele Heise
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 61 BetrVG regelt das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Entsprechend der Wahlberechtigung, die gem. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 60 BetrVG neben Jugendlichen unter 18 Jahren den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen zusteht, ist grundsätzlich auch die Wählbarkeit ausgestaltet. Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, dürfen sich danach weder an den Wahlen beteiligen noch können sie in die JAV gewählt werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich bei denjenigen, die das 25. Lebensjahr überschritten haben, um zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte handelt. Sie sind nach der Änderung der §§ 60, 61 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) und der Streichung der Altersgrenze für Auszubildende sowohl wahlberechtigt als auch wählbar; durch das BRModG sind Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur JAV erweitert worden, was sich erstmals bei den Wahlen im Jahr 2022 ausgewirkt hat.[1] Unverändert geblieben ist dagegen die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach nach wie vor Mitglieder des Betriebsrats nicht wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (z. B. unter 25 Jahre bzw. noch zur Berufsausbildung beschäftigt) erfüllen. Eine "Doppelmitgliedschaft" im Betriebsrat und der JAV ist damit nicht möglich. Eine solche wäre mit Wegfall der Altersgrenze für die zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG häufiger möglich geworden als in der Vergangenheit. Dies hat der Gesetzgeber allerdings durch Beibehaltung des § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG unterbunden.

 

Rz. 2

Die Regelung in § 61 BetrVG ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen oder geändert werden.

[1] Durch...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Betriebsverfassungsgesetz / § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.  (2) 1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind[1]; § 8 Abs. 1 Satz 3 ...

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