2.1 Allgemeines
Rz. 3
Dem Gesetzestext in Abs. 1 ist die Zahl der Mitglieder der JAV unmittelbar zu entnehmen. Sie hängt ab von der Zahl der Beschäftigten eines Betriebs, wobei nur jugendliche Arbeitnehmer, also solche unter 18 Jahren, und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Sofern sich nicht genügend Arbeitnehmer zur Übernahme des Amtes eines JAV bereit erklären, ist die nächstniedrigere Größe der JAV entsprechend der Tabelle in § 61 Abs. 1 maßgeblich.
Maßgeblich ist die Zahl der "in der Regel" beschäftigten Jugendlichen, mithin alle Arbeitnehmer des Betriebs unter 18 Jahren, und die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig von ihrem Alter. Seit der Änderung des § 60 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BRModG) gilt für die Wahlberechtigung von Auszubildenden und damit auch für ihre Berücksichtigung nach § 62 Abs. 1 BetrVG die Obergrenze von 25 Jahren nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des BAG ist grundsätzlich die Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, die für den Betrieb oder das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Eine vorübergehende Erhöhung der Personalstärke hat dabei ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine vorübergehende Verringerung der Belegschaft. Übertragen auf die JAV bedeutet dies, dass es auf die Zahl der allgemein in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Jugendlichen unter 18 Jahre bzw. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ankommt. Erforderlich dafür, dass überhaupt eine JAV gewählt wird, ist – wie der in § 62 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Tabelle zu entnehmen ist – eine regelmäßige Beschäftigung von mindestens 5 Jugendlichen oder Auszubildenden. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist keine entsprechende Vertretung zu wählen. Besteht eine JAV und sinkt die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Jugendlichen oder Auszubildenden nicht nur vorübergehend unter 5, verliert die bestehende JAV ihr Amt.
2.2 Betriebszugehörigkeit
Rz. 4
Um eine JAV zu wählen, müssen mindestens 5 Jugendliche unter 18 Jahren oder Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt sein. Der Begriff "Betrieb" ist in demselben Sinne zu verstehen wie bei der Bildung des Betriebsrats. Auf die Kommentierung zu §§ 1 und4 BetrVG, wird verwiesen. Anders als beim Betriebsrat kommt es jedoch für die JAV auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht an.
Bei der Verbundausbildung gem. § 10 Abs. 5 BBiG in einem Konzern ist die Betriebszugehörigkeit zu einem der an der Ausbildung beteiligten Betriebe des Konzerns zu ermitteln. Maßgeblich ist, wo die für das Ausbildungsverhältnis wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Indiz dafür kann der Ausbildungsvertrag sein, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung.
2.3 Maßgeblicher Stichtag
Rz. 5
Für die Größe einer JAV ist maßgeblich, wie viele Jugendliche und Auszubildende der Betrieb in der Regel am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens beschäftigt. Ändert sich in der Zeit zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Wahl die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, bleibt es hinsichtlich der Größe der JAV bei der Zahl, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ermittelt worden ist. Allerdings nehmen zwischenzeitlich ausgeschiedene Arbeitnehmer an der Wahl nicht teil, neu hinzugekommene Arbeitnehmer wählen mit.
Rz. 6
Wird die JAV vorzeitig neu gewählt, richtet sich die Größe nach der Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens zu dieser vorgezogenen Neuwahl in der Regel in dem Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Auf die Zahl der Arbeitnehmer bei der Wahl der JAV, deren Amtszeit vorzeitig endet, kommt es nicht an.
Rz. 7
Ändert sich die Zahl der nach § 61 Abs. 1 wahlberechtigten Arbeitnehmer nach der Wahl, hat dies keine Auswirkungen. Das gilt selbst dann, wenn die Änderungen erheblich sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. § 13 Abs. 2 Nr. 1, der bei erheblicher Veränderung der Belegschaftsstärke eine Neuwahl des Betriebsrats vorschreibt, findet auf die JAV keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahl der in der Regel beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahre unter 5 sinkt, weil dann eine zwingende Voraussetzung für die Wahl der JAV entfällt; in diesem Falle ist neu zu wählen, die bestehende JAV verliert ihr Amt.