Rz. 21

Gem. § 63 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Wahlvorstand, wenn der Betriebsrat untätig bleibt, vom Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Konzernbetriebsrat bestellt werden. Allerdings ist Voraussetzung für das Bestellungsrecht dieser Gremien, dass 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch kein Wahlvorstand bestellt ist. Im Fall einer vorzeitigen Neuwahl verkürzt sich diese Frist gem. § 16 BetrVG auf 2 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Betriebsrat bei unverzüglichem Handeln die Wahl hätte einleiten müssen.

 

Rz. 22

Die Bestellungskompetenz von GesBR oder KBR ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 ins Gesetz eingefügt worden als Alternative zur arbeitsgerichtlichen Bestellung.[1] Sie soll dazu dienen, dass die Bestellung von Wahlvorständen für die Wahl der JAV erleichtert wird.[2] Sie greift allerdings nicht ein, wenn in dem Betrieb kein Betriebsrat besteht. In diesem Fall fehlt es bereits an einer notwendigen Voraussetzung für die Wahl einer JAV mit der Folge, dass eine solche gar nicht zu wählen ist, es mithin auch nicht der Bestellung eines Wahlvorstands bedarf.[3]

[1] S. dazu unten Rzn. 23 ff.
[2] BT-Drucks. 14/5741 S. 38, 44.
[3] S. zur Voraussetzung des Vorhandenseins eines Betriebsrats Kommentierung zu § 60 BetrVG, Rz. 13.

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