4.2.4.1 Größe

 

Rz. 26

Die Größe des Wahlvorstands für die Wahl zur JAV ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr bestimmt der Betriebsrat die Anzahl der Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen.[1] In jedem Fall muss der Wahlvorstand aber aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 3 bestehen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1). Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann der Betriebsrat die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Dabei kommt es wesentlich auf die betrieblichen Verhältnisse an.

 

Rz. 27

Der Betriebsrat kann für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellen, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds oder bei dessen Ausscheiden nachrückt. Gem. § 16 BetrVG ist auch zulässig, dass ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands oder für jedes Mitglied des Wahlvorstands mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden. Allerdings muss die Reihenfolge des Nachrückens festgelegt werden.

 

Rz. 28

Ist der Arbeitgeber mit der Entscheidung des Betriebsrates über die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht einverstanden, kann er diese im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angreifen.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 20.

4.2.4.2 Zusammensetzung

 

Rz. 29

Zum Mitglied des Wahlvorstands können sowohl jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer als auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebes bestellt werden.[1] Allerdings muss mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands das passive Wahlrecht zum Betriebsrat besitzen (vgl. § 38 Satz 2 WO). Auch potenzielle Wahlbewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können Mitglied des Wahlvorstands werden.

 

Rz. 30

In Betrieben mit weiblichen und männlichen jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden sollen gem. § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Zwar schreibt das Gesetz dies nicht zwingend vor, allerdings darf von der Regel nicht ohne guten Grund abgewichen werden. Sind die Wahlberechtigten eines Geschlechts nicht bereit zur Übernahme des Amts, entfällt diese Regelung ohnehin. Das sog. "dritte Geschlecht" wird von der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nicht erfasst. Es muss daher nach der aktuellen Rechtslage im Wahlvorstand auch nicht vertreten sein.[2]

 

Rz. 31

Schließlich hat jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die nicht durch ein ordentliches Mitglied im Wahlvorstand vertreten ist, das Recht gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG, einen dem Betrieb angehörigen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Voraussetzung für dieses Entsenderecht ist nicht, dass die Gewerkschaft unter den jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten vertreten ist. Es reicht vielmehr, wenn ein Arbeitnehmer des Betriebs ihr als Mitglied angehört.[3]

[1] Richardi/Annuß, § 63 BetrVG Rz. 7.
[2] S. zum "dritten Geschlecht" auch die Ausführungen unter Rz. 5.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 21.

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