Rz. 42

In der ersten Sitzung des Wahlvorstands muss mit der Aufstellung der Wählerliste auch ermittelt werden, ob der Betrieb i. d. R. 101 – 200 zur JAV wahlberechtigte Arbeitnehmer hat. Ist dies der Fall, ist es gem. § 14a Abs. 5 BetrVG möglich, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass die JAV statt im allgemeinen Verfahren im sog. vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat die Möglichkeit, den Betriebsrat und entsprechend auch die JAV im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, erleichtert (s. o. Rz. 37). Der Wahlvorstand muss darüber entscheiden, ob eine solche Vereinbarung geschlossen werden soll und sodann ggf. mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln. Kommt es nicht zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, auf die kein Anspruch besteht, bleibt es beim regulären Verfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge