Rz. 45
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Dieses Wahlausschreiben muss vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein (§§ 38 i. V. m. 3 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG 2001). Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Am Tag des Erlasses muss eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle vom Wahlvorstand ausgehängt und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden (§§ 38 i. V. m. 3 Abs. 4 Satz 1 WO BetrVG 2001). Sofern das Wahlausschreiben für eine Wahl der JAV in einem Betrieb mit vielen Betriebsstätten in Deutschland durch Aushang nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO BetrVG2001 bekannt gemacht wird, muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden. Geschieht dies nicht, ist die Wahl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss v. 5.5.2004, 7 ABR 44/03) gem. § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.
Rz. 46
Neben dem Wahlausschreiben müssen am Tag seiner Bekanntmachung auch ein Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden (§§ 38 i. V. m. 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 WO BetrVG 2001).
Rz. 47
Gem. §§ 38 i. V. m. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4, 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WO BetrVG 2001 ist es möglich, den Abdruck der Wählerliste, die Wahlordnung und das Wahlausschreiben auch mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekanntzumachen. Die genannten Dokumente können demzufolge in einer druckbaren Version ins Intranet gestellt oder per E-Mail an alle User versendet werden. Wird für die Bekanntmachung ausschließlich diese Form der modernen Kommunikation verwendet und erfolgt nicht noch zusätzlich die Bekanntmachung in Papierform, sind besondere Voraussetzungen zu beachten. So müssen alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung in elektronischer Form Kenntnis erlangen können. Darüber hinaus müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Bekanntmachung unwirksam. Im Zweifel sollte daher zusätzlich zum elektronischen Versand auf das physische Auslegen der erforderlichen Unterlagen an geeigneter Stelle nicht verzichtet werden.