4.5.4.1 Allgemeines
Rz. 64
§ 7 WO BetrVG 2001, der gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist, regelt die Prüfung der Vorschlagslisten. Nach Abs. 1 ist der Wahlvorstand verpflichtet, dem Überbringer der Vorschlagsliste bzw. dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. Er hat darüber hinaus die eingereichten Listen zu kennzeichnen, und zwar grundsätzlich mit Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle benannten Bewerber.
Rz. 65
Gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG 2001 hat der Wahlvorstand die Vorschlagsliste unmittelbar nach ihrem Eingang darauf zu prüfen, ob sie den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht. Diese Prüfung soll möglichst binnen einer Frist von 2 Arbeitstagen erfolgen. Die Prüfung kann grundsätzlich zu 3 Ergebnissen führen:
- Die Liste ist gültig.
- Die Liste leidet an einem unheilbaren Mangel gem. § 8 Abs. 1 WO BetrVG 2001.
- Die Liste leidet an einem heilbaren Mangel gem. § 8 Abs. 2 WO BetrVG 2001.
4.5.4.2 Unheilbarer Mangel gemäß § 8 Abs. 1 WO BetrVG 2001
Rz. 66
Ein unheilbarer Mangel liegt vor, wenn die Vorschlagsliste
- nicht fristgerecht eingereicht worden ist,
- die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge auflistet,
- nicht die bei der Einreichung erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
Rz. 67
Stellt der Wahlvorstand einen unheilbaren Mangel fest, hat er dies dem Listenvertreter der betroffenen Liste unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Besondere Eile ist geboten, weil den Unterzeichnern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden soll, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine neue, den Beanstandungen Rechnung tragende Vorschlagsliste einzureichen. Die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG 2001 (Listeneinreichung vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens) kann aber nicht verlängert werden.
4.5.4.3 Heilbarer Mangel gemäß § 8 Abs. 2 WO BetrVG 2001
Rz. 68
Ein heilbarer Mangel liegt vor, wenn
- auf den Vorschlagslisten die Bewerber nicht in der in § 39 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 WO BetrVG 2001 bestimmten Weise bezeichnet sind (also in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf);
- die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste fehlt;
- die Vorschlagsliste infolge von Streichungen gem. § 6 Abs. 5 WO BetrVG 2001 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
Rz. 69
Auch in diesen Fällen hat der Wahlvorstand die Beanstandung dem Listenvertreter der betroffenen Liste unverzüglich mitzuteilen, und zwar schriftlich. Darüber hinaus hat er darauf hinzuweisen, dass die Mängel binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen seit Mitteilung der Beanstandung beseitigt werden müssen, wenn die Vorschlagsliste nicht ungültig werden soll. Diese Nachfrist von 3 Tagen läuft unabhängig davon, ob die allgemeine Einreichungsfrist von 2 Wochen bereits abgelaufen ist oder nicht. Werden die beanstandeten Mängel innerhalb der Nachfrist nicht behoben, hat der Wahlvorstand die Ungültigkeit der Liste festzustellen und auch davon den Listenvertreter unverzüglich zu benachrichtigen.