Rz. 89

Das vereinfachte Wahlverfahren findet darüber hinaus in Betrieben, in denen bis zu 200 zur JAV Wahlberechtigte beschäftigt werden, Anwendung, sofern Wahlvorstand und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen haben. Fehlt eine solche, richtet sich die Wahl nach den Grundsätzen des regulären Wahlverfahrens.[1] Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit sollte eine Vereinbarung stets schriftlich abgeschlossen werden.

[1] S. o. Rzn. 14 ff.

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