6.1 Allgemeines

 

Rz. 109

Ebenso wie die Wahl des BR kann auch die Wahl der JAV angefochten werden. Gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 19 BetrVG ist Voraussetzung, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Wahlverfahrens verstoßen worden ist. Insoweit gelten die Regelungen des § 19 BetrVG n. F. entsprechend, der ebenfalls durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden ist. Eine Anfechtung durch Wahlberechtigte ist danach jetzt ausgeschlossen, wenn sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden ist. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, wenn er sich darauf stützt, dass die Wählerliste unrichtig ist und diese Unrichtigkeit auf Angaben beruht, die er selbst gemacht hat. Die Einschränkung des Anfechtungsrechts soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Rechtssicherheit der Wahl dienen.[1] Hinsichtlich der Details der Regelung in § 19 BetrVG n. F. wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

[1] BT-Drucks. 19/28899 S. 13.

6.2 Anfechtungsberechtigung

 

Rz. 110

Neben dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sind nur jugendliche und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs anfechtungsberechtigt. Dies folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, der nur auf Wahlberechtigte abstellt. Die Einschränkungen der Anfechtbarkeit, die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 19 BetrVG n. F. aufgenommen worden sind, sind zu beachten, s. o. Rz. 109. Im Verfahren über die Anfechtung der Wahl der JAV ist der BR Beteiligter.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 15 m. w. N.

6.3 Nichtigkeit der Wahl

 

Rz. 111

Die Wahl der JAV kann – ebenso wie auch die Wahl des BR – nichtig sein, wenn gegen allgemeine Grundsätze einer jeden Wahl in einem solchen Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, Beschluss v. 19.11.2003, 7 ABR 25/03[1]).

[1] Zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. Kommentierung zu § 19 BetrVG und Heise/Merten, S. 127 ff.

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