Rz. 4

Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestützt werden. Zu den gesetzlichen Pflichten gehören alle Pflichten aus dem BetrVG sowie aus allen anderen gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Pflichten, die sich aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen ergeben.[1]

[1] Vgl. dazu im Einzelnen auch Fitting/Schmidt u. a., § 23 BetrVG Rzn. 15 ff. und Rzn. 36 ff.

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