Rz. 32

Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werden.[1]

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 44.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge