Rz. 44

Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Arbeitgeber ist im Streitfall nicht Sache der JAV, sondern des BR. Dieser muss zuvor einen entsprechenden Beschluss fassen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 19; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 31.5.2017, 1 TaBV 48/16.

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