Rz. 53

Sowohl der Arbeitgeber als auch ein Viertel der JAV können gem. § 29 Abs. 3 BetrVG die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Vorsitzende der JAV ist verpflichtet, einem solchen Antrag stattzugeben und den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Nach herrschender Meinung hat der BR kein die JAV bindendes Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen.[1]

[1] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 65 BetrVG Rz. 29 m. w. N.

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