Rz. 64
Die Beschlüsse der JAV werden i. d. R. mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Rz. 65
Für folgende Beschlüsse ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich:
- Rücktritt der JAV (§ 64 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG);
- Geschäftsordnung der JAV (§ 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG);
- Beauftragung der GesJAV mit der Behandlung einer Angelegenheit im GesBR (§ 73 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 50 Abs. 2 BetrVG);
- Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses des BR (§ 66 BetrVG i. V. m. § 35 BetrVG).
Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und zur Beschlussfassung gelten auch für Video- oder Telefonkonferenzen nach § 129 BetrVG.
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