Rz. 1

Da die JAV kein selbstständiges und gleichberechtigt neben dem BR stehendes Organ der Betriebsverfassung ist[1], obliegt auch die Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nicht der JAV, sondern dem BR. Die Regelung in § 67 BetrVG soll sicherstellen, dass die JAV auf unterschiedliche Weise an den Entscheidungen des BR beteiligt wird. In § 67 Abs. 1 und 2 BetrVG ist ein gestaffeltes Teilnahme- und Stimmrecht geregelt, Abs. 3 gewährt der JAV ein Antrags- und Informationsrecht in sie betreffenden Angelegenheiten.

 

Rz. 2

Die Regelung ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Sie gilt entsprechend für die GesJAV und die KJAV.

[1] S. dazu auch Kommentierung zu § 60 BetrVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge