Rz. 16

§ 67 Abs. 2 BetrVG gewährt den Mitgliedern der JAV dann ein Stimmrecht im BR, wenn die von ihm zu fassenden Beschlüsse "überwiegend" jugendliche oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die JAV mehr Mitglieder hat als der BR.[1]

[1] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 20 m. w. N.

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