Rz. 24

Das Recht gem. § 67 Abs. 3 BetrVG besteht nur, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, bei deren Beratung die gesamte JAV ein Teilnahmerecht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat.[1] Es muss sich also um eine Angelegenheit handeln, die Jugendliche oder Auszubildende besonders oder gar überwiegend betrifft.

 

Rz. 25

Darüber hinaus muss die JAV die Angelegenheit in ihrem Gremium bereits vorberaten haben. Zu einer abschließenden Meinungsbildung muss es allerdings noch nicht gekommen sein.[2] Die Vorberatung, die am besten in der Niederschrift der Sitzung, in der sie stattgefunden hat, festgehalten werden sollte, ist gemeinsam mit dem Antrag an den Vorsitzenden des BR zu leiten.

[1] S. Rz. 9 ff.
[2] Richardi/Annuß, § 67 BetrVG Rz. 28.

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