Rz. 1

Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend.

 

Rz. 2

§ 68 BetrVG ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

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