Rz. 4

Die Einrichtung eigener Sprechstunden der JAV gem. § 69 BetrVG setzt voraus, dass im Betrieb mehr als 50 Jugendliche oder Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG beschäftigt werden (Schwellenwert).

 

Rz. 5

Wird dieser Schwellenwert vorübergehend unterschritten, schadet dies dann nicht, wenn er in absehbarer Zeit wieder erreicht wird. Ist dies nicht der Fall und bleibt es auf längere Sicht bei einem Unterschreiten des Schwellenwerts, darf die JAV bereits eingerichtete Sprechstunden nicht weiter durchführen, sofern nicht Arbeitgeber und Betriebsrat damit ausdrücklich einverstanden sind.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 4 m. w. N.

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