Rz. 14

Die Kosten, die für die Abhaltung der Sprechstunde der JAV notwendig sind, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Durchführung der Sprechstunde erforderlichen Räumlichkeiten und sonstigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung folgt aus § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 40 BetrVG.

 

Rz. 15

Die Durchführung von Sprechstunden gehört, sofern diese wirksam beschlossen sind, zu den Amtspflichten der JAV. Die Mitglieder der JAV, die die Sprechstunden durchführen, behalten für diese Zeit gem. § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt.[1]

 

Rz. 16

Gem. § 69 Satz 3 BetrVG i. V. m. § 39 Abs. 3 BetrVG ist den Jugendlichen und Auszubildenden, die während der Arbeitszeit von der Sprechstunde Gebrauch machen, ihr Arbeitsentgelt in vollem Umfang zu gewähren. Allerdings muss sich der Jugendliche oder Auszubildende vor dem Besuch der Sprechstunde bei seinem Vorgesetzten abmelden und nach dem Besuch bei ihm wieder zurückmelden. Unterlässt er dies, kann darin eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten liegen.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 10.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 11.

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