2.2.2.1 Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 BetrVG Genannten dienen

 

Rz. 10

Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen.

 

Beispiele für derartige Maßnahmen:

  • Fragen der Arbeitszeit der Jugendlichen und Auszubildenden
  • Fragen besonderer Sozialleistungen für Jugendliche und Auszubildende (z. B. Einrichtung einer betrieblichen Jugendsportgruppe)
  • Fragen der Urlaubsregelung der Jugendlichen und Auszubildenden
  • Fragen der betrieblichen Berufsausbildung (z. B. Gestaltung des Ausbildungsplans, Erstellung von Beurteilungsbögen, Einsatz von Ausbildern etc.)
  • Fragen der Schaffung von Ausbildungsplätzen[1]
 

Rz. 11

Darüber hinaus hat die JAV das Recht, gezielte Maßnahmen zu beantragen, die eine Übernahme der Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung ermöglichen. Dieses Recht umfasst die Unterbreitung von Vorschlägen, auf welchen Arbeitsplätzen eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung möglich ist und für welche Dauer. Die Regelung dient dazu, Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern und ihre soziale Situation zu verbessern.

[1] S. auch Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 6 mit weiteren Beispielen.

2.2.2.2 Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung dienen

 

Rz. 12

Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG hat sich die JAV seit Inkrafttreten des BetrVerf-ReformG, mit dem diese Regelung neu in den Katalog des § 70 Abs. 1 BetrVG aufgenommen worden ist, für Maßnahmen einzusetzen, die auf eine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bei den Jugendlichen und Auszubildenden hinwirken. Darunter fallen z. B. Maßnahmen, die auf eine einheitliche Vergütung der unterschiedlichen Geschlechter abzielen. Hinsichtlich weiterer möglicher Maßnahmen s. die Kommentierung zu § 80 BetrVG.

2.2.2.3 Maßnahmen, die der besseren Integration von ausländischen Jugendlichen und Auszubildenden dienen

 

Rz. 13

Schließlich hat die JAV gem. § 70 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG darauf hinzuwirken, dass ausländische Jugendliche und Auszubildende, die im Betrieb beschäftigt werden, besser integriert werden. Zu diesem Zweck kann sie beim BR Maßnahmen, die auf eine bessere Integration abzielen, beantragen. Dazu gehören z. B. Maßnahmen, die das gegenseitige Verständnis ausländischer und deutscher Jugendlicher und Auszubildender fördern und die darauf gerichtet sind, wechselseitige Vorurteile abzubauen.[1]

[1] S. dazu auch die Kommentierung zu § 80 BetrVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge