Rz. 19

Die JAV ist dazu verpflichtet, Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und sich mit ihnen auf einer ihrer Sitzungen zu befassen. Gelangt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Anregung nicht berechtigt ist, muss sie dies in einem entsprechenden Beschluss feststellen und den betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden hierüber informieren.[1] Gelangt sie zu der Ansicht, dass die Anregung berechtigt ist, ist die JAV verpflichtet, beim BR auf eine Erledigung hinzuwirken. Ein Recht, unmittelbar mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu treten und mit ihm über die Angelegenheit zu verhandeln, hat die JAV nicht. Dieses Recht steht ausschließlich dem BR zu, der jedoch die JAV bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 BetrVG[2] zu den Beratungen mit dem Arbeitgeber hinzuziehen muss.

 

Rz. 20

Will die JAV beim BR auf eine Erledigung hinwirken, hat sie dem BR die Angelegenheit zusammen mit ihrer Stellungnahme dazu zuzuleiten. Der BR hat ein eigenes Prüfungs- und Entscheidungsrecht. Er ist weder an den Beschluss der JAV, wonach die Anregung berechtigt ist, noch an mögliche Vorschläge der JAV zur Erledigung gebunden.[3] Zu beachten ist, dass die JAV unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrVG berechtigt sein kann, bei der Behandlung der Anregung in der BR-Sitzung an dieser teilzunehmen und ggf. auch mitzustimmen.[4]

 

Rz. 21

Die JAV ist verpflichtet, den Jugendlichen oder Auszubildenden, von dem die Anregung stammt, über deren Behandlung zu unterrichten. Dazu gehört zum einen die Mitteilung, dass sie ggf. die Anregung nicht für berechtigt hält und sie deshalb nicht weiter verfolgt, zum anderen die Information darüber, dass die Anregung an den BR weitergeleitet worden ist. Darüber hinaus muss sie den Betroffenen im Fall der Weiterleitung an den BR auch über dessen Behandlung der Angelegenheit informieren. Konkret hat sie ihm die Entscheidung des BR zu der Anregung mitzuteilen, ebenso wie das Ergebnis der Verhandlungen des BR mit dem Arbeitgeber.[5]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 16.
[2] S. im Einzelnen Kommentierung dort.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 18.
[4] Zu den Voraussetzungen des § 67 BetrVG s. im Einzelnen Kommentierung oben zu § 67.
[5] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 19.

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