2.1 Zusammensetzung der Versammlung
Rz. 4
Die JA-Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JAV sowie allen übrigen jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebs. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus der Arbeitgeber, der Vorsitzende des BR oder ein anderes, insoweit beauftragtes Mitglied des BR sowie Beauftragte der Verbände gem. § 46 BetrVG. Sind der Vorsitzende der JAV und der BR-Vorsitzende einverstanden, dürfen an der Versammlung auch Sachverständige sowie sonstige Personen als Gäste teilnehmen. Zu den sonstigen Personen gehören auch Auszubildende, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Rz. 5
Stimmberechtigt in der Versammlung sind alle Jugendlichen und Auszubildenden. Ihre Teilnahme an der Jugend- und Auszubildendenversammlung schließt nicht aus, dass sie auch an einer Betriebsversammlung teilnehmen.
2.2 Art der Versammlung
Rz. 6
Die JA-Versammlung hat grundsätzlich als Vollversammlung stattzufinden. Anders als eine Betriebsversammlung kann sie nicht als Abteilungsversammlung durchgeführt werden; § 71 verweist nicht auf die entsprechende Regelung der §§ 42 Abs. 2 BetrVG, 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zulässig ist es jedoch, die JA-Versammlung in Teilversammlungen aufzuspalten und durchzuführen, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Vollversammlung nicht durchgeführt werden kann.
2.3 Einberufung der Versammlung
Rz. 7
Die Einberufung der Versammlung setzt einen entsprechenden Beschluss der JAV voraus, der mit einfacher Mehrheit in einer beschlussfähigen Sitzung der JAV zu fassen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung durchgeführt werden soll oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen der JAV. Ein Antragsrecht des Betriebsrats oder der Gewerkschaften auf Durchführung einer Versammlung besteht nicht.
Rz. 8
Für die Einberufung einer Versammlung ist darüber hinaus das Einvernehmen des Betriebsrats erforderlich. Dieser muss der Einberufung zustimmen. Das Zustimmungserfordernis betrifft sowohl die Durchführung der Versammlung als auch Zeit und Tagesordnung. Die JAV sollte daher dem BR nicht nur mitteilen, dass sie eine Versammlung durchführen will, sondern auch, wann diese stattfinden soll und mit welcher Tagesordnung. Jede wesentliche nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedarf ebenfalls der Zustimmung des BR. Der BR entscheidet über die Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. Die JAV ist gem. § 67 Abs. 2 BetrVG berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen und mitzustimmen.
Die JA-Versammlung hat grundsätzlich in Präsenz stattzufinden. Nach der Regelung in § 129 Abs. 3 BetrVG, die vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 galt, sowie nach § 129 Abs. 1 BetrVG, die vom 12.12.2021 bis zum 19.3.2022 galt, konnten sie auch mittels Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Seit dem 20.3.2022 ist dies – anders als für Sitzungen der JAV – nicht mehr zulässig.
Rz. 9
Gem. §§ 71 Satz 3 i. V. m. 46 Abs. 2 BetrVG sind den in der JAV vertretenen Gewerkschaften Zeitpunkt und Tagesordnung der JA-Versammlung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
2.4 Durchführung der Versammlung
2.4.1 Zeitpunkt
Rz. 10
Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt. Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsversammlung am selben Tag. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Betriebsablauf so wenig wie möglich gestört wird. Für jeden anderen Zeitpunkt bedarf es des Einverständnisses des Arbeitgebers. Einigen sich BR, JAV und Arbeitgeber auf einen anderen Zeitpunkt, kann die Versammlung auch dann stattfinden.
Rz. 11
Die JA-Versammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, § 71 Satz 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2.4.2 Leitung
Rz. 12
Die Leitung der JA-Versammlung ist Sache des Vorsitzenden der JAV. Er hat insoweit dieselben Befugnisse wie der BR-Vorsitzende bei der Leitung der Betriebsversammlung (s. dazu § 42 BetrVG). Als Sitzungsleiter hat er dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der BR-Vorsitzende oder das vom BR beauftragte Mitglied, das an der Versammlung teilnimmt, berechtigt und verpflichtet, für ihren ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Kommen auch sie dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Hausrecht wieder auf den Arbeitgeber über.
Rz. 13
Nach h. M. ist die JA-Versammlung nicht öffentlich; § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend.