2.4.1 Zeitpunkt
Rz. 10
Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt. Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsversammlung am selben Tag. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Betriebsablauf so wenig wie möglich gestört wird. Für jeden anderen Zeitpunkt bedarf es des Einverständnisses des Arbeitgebers. Einigen sich BR, JAV und Arbeitgeber auf einen anderen Zeitpunkt, kann die Versammlung auch dann stattfinden.
Rz. 11
Die JA-Versammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, § 71 Satz 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2.4.2 Leitung
Rz. 12
Die Leitung der JA-Versammlung ist Sache des Vorsitzenden der JAV. Er hat insoweit dieselben Befugnisse wie der BR-Vorsitzende bei der Leitung der Betriebsversammlung (s. dazu § 42 BetrVG). Als Sitzungsleiter hat er dafür zu sorgen, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der BR-Vorsitzende oder das vom BR beauftragte Mitglied, das an der Versammlung teilnimmt, berechtigt und verpflichtet, für ihren ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Kommen auch sie dieser Verpflichtung nicht nach, geht das Hausrecht wieder auf den Arbeitgeber über.
Rz. 13
Nach h. M. ist die JA-Versammlung nicht öffentlich; § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend.
2.4.3 Zu behandelnde Themen
Rz. 14
Die JA-Versammlung ist nur für solche Themen zuständig, die die im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unmittelbar betreffen. Hierzu gehören insbesondere Themen, die sich auf die Aufgaben der JAV nach § 70 BetrVG beziehen. Hinreichend ist, dass die Themen einen Bezug zu Jugendlichen und Auszubildenden haben. Sie müssen diese Beschäftigtengruppe jedoch nicht besonders oder überwiegend betreffen.
Rz. 15
Die JA-Versammlung ist verpflichtet, das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht, das Arbeitskampfverbot und das Verbot jeglicher parteipolitischer Betätigung zu beachten.
2.4.4 Antragsrecht
Rz. 16
Gem. §§ 71 i. V. m. § 45 Satz 2 BetrVG kann die JA-Versammlung Anträge an die JAV stellen und zu den Beschlüssen der JAV Stellung nehmen.
2.4.5 Teilnahmerecht
Rz. 17
Gem. §§ 71 i. V. m. 46, 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Vorsitzende des BR bzw. ein vom BR hiermit beauftragtes Mitglied, die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, berechtigt, an der JA-Versammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Sie sind vom Vorsitzenden der JAV unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu den Versammlungen einzuladen.