Rz. 20

Findet die JA-Versammlung im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 BetrVG statt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilnehmern die Zeit der Teilnahme an der Versammlung einschließlich möglicher zusätzlicher Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Teilnehmern die ihnen möglicherweise entstehenden Fahrtkosten zu erstatten.[1]

 

Rz. 21

Die unter Rz. 20 dargestellte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostentragung gilt auch, wenn die JA-Versammlung mit Einverständnis des Arbeitgebers zu einem anderen Zeitpunkt als im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Betriebsversammlung stattfindet.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 26.

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