Rz. 22

Findet die Versammlung während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Betriebsversammlung statt, hat der Arbeitgeber den an der Versammlung Teilnehmenden die Vergütung fortzuzahlen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung möglicher zusätzlicher Fahrtkosten.[1]

 

Rz. 23

Findet die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Betriebsversammlung statt, besteht weder ein Anspruch der Teilnehmenden auf Fortzahlung ihrer Vergütung noch auf Erstattung von Fahrtkosten.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 27.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 28.

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