Rz. 1

§ 72 enthält Regelungen über die Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1), die Mitgliederzahl (Abs. 2), die Bestellung von Ersatzmitgliedern (Abs. 3), die Möglichkeit der Gestaltung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4 – 6), die Stimmengewichtung in der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV, Abs. 7) sowie zur Einbeziehung von Jugendlichen und Auszubildenden, die in Gemeinschaftsbetrieben beschäftigt werden (Abs. 8). Die Vorschrift lehnt sich insoweit an § 47 BetrVG, der die Bildung des Gesamtbetriebsrats (GesBR) regelt, an.

 

Rz. 2

Die GesJAV soll dazu dienen sicherzustellen, dass auch auf Unternehmensebene ein Gremium zur Wahrnehmung der Belange und Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden besteht.

Gem. § 72 Abs. 1 ist eine GesJAV zu bilden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVen gewählt sind.

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält zwingendes Recht. Sie kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die in Abs. 4 – 6 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine vom Gesetz abweichende Mitgliederzahl festzulegen.

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