Rz. 21

Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde.

 

Rz. 22

Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber zuständig. Die GesJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. Die entsprechend der gesetzlichen Regelungen zusammengesetzte GesJAV ist jedoch berechtigt, bei den Verhandlungen sowie der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung gem. § 73 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 1 und 2, § 68 BetrVG mitzuwirken. Die Mitglieder der GesJAV haben in diesem Fall nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern volles Stimmrecht, da es sich bei dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft.

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge