Rz. 14
Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73 Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die GesJAV nicht anwendbar:
- § 27 BetrVG: Betriebsausschuss
- § 38 BetrVG: Freistellung
- § 52 BetrVG: Teilnahmerecht der GesSchwbVertr. an Sitzungen der GesJAV
- § 53 BetrVG: Betriebsversammlung
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