2.1 Gegenüber den GesJAV

 

Rz. 4

Die KJAV steht neben den JAV in den einzelnen, zum Konzern gehörenden Unternehmen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Sie ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Konzerns betreffen und die nicht durch die GesJAV in den einzelnen Konzernunternehmen, sondern auf Konzernebene geregelt werden. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen KBR und GesBR gem. § 54 BetrVG.[1]

[1] S. daher im Einzelnen Kommentierung oben zu § 54 BetrVG.

2.2 Gegenüber dem KBR

 

Rz. 5

Die KJAV hat im Verhältnis zum KBR dieselbe Stellung wie die GesJAV zum GesBR.[1] Auch die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem KBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbstständigen Vertretungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie hat keine eigenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und kann ihre Aufgaben nur durch und über den KBR wahrnehmen. Das Recht, direkt in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu treten, steht auch ihr nicht zu.

[1] Vgl. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG Rz. 5.

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