Rz. 20
Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4 BetrVG besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 73a Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der KJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der KJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Konzern anzupassen.
5.1 Inhalt
5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl
Rz. 21
Die gesetzliche Mitgliederzahl der KJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG nur in der Weise zulässig, dass mehrere GesJAV nur ein Mitglied in die KJAV entsenden.
5.1.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl
Rz. 22
Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl der KJAV zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen GesJAV statt des gesetzlich vorgesehenen 1 Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die KJAV entsenden.
5.2 Verfahren
Rz. 23
Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig, selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde.
Rz. 24
Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der KBR und der Konzernarbeitgeber zuständig. Die KJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. Die entsprechend der gesetzlichen Regelung zusammengesetzte KJAV ist jedoch berechtigt, bei den Verhandlungen sowie der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung im KBR gem. § 73b i. V. m. § 67 BetrVG mitzuwirken. Die Mitglieder der KJAV haben in diesem Fall nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern volles Stimmrecht, da es sich bei dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft.
5.3 Stimmgewichtung
5.3.1 In vergrößerter KJAV
Rz. 25
Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG teilen sich die mehreren von den einzelnen GesJAVen entsandten Mitglieder das Stimmengewicht, das im Fall einer regelmäßigen Zusammensetzung der KJAV dem einzigen zu entsendenden Mitglied der GesJAVen zustehen würde, zu gleichen Teilen. Ein Mitglied der KJAV kann seine Stimme nur einheitlich abgeben, eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ist dagegen möglich.
5.3.2 In verkleinerter KJAV
Rz. 26
Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG stehen dem Mitglied der KJAV, das von mehreren GesJAVen entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.