Rz. 11
§ 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung.
3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen
Rz. 12
Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden:
- § 25 Abs. 1 BetrVG: Nachrücken von Ersatzmitgliedern
- § 26 BetrVG: Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, Vertretungsbefugnis
- § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Bildung von Ausschüssen
- § 30 BetrVG: Sitzungen der GesJAV
- § 31 BetrVG: Teilnahmerecht der Gewerkschaften an Sitzungen der GesJAV
- § 34 BetrVG: Sitzungsniederschrift
- § 36 BetrVG: Beschluss einer Geschäftsordnung
- § 37 Abs. 1 – 3 BetrVG: ehrenamtl. Tätigkeit, Recht auf Arbeitsbefreiung und -entgelt
- § 40 BetrVG: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
- § 41 BetrVG: Verbot der Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmer[1]
Rz. 13
Folgende Vorschriften betreffend den GesBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:
- § 51 Abs. 3 und 4 BetrVG: Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- § 51 Abs. 5 BetrVG: allgemeine Rechte und Pflichten[2]
Rz. 14
Folgende Vorschriften betreffend den KBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anzuwenden:
- § 56 BetrVG: Ausschluss von Mitgliedern
- § 57 BetrVG: Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 58 BetrVG: Zuständigkeit
- § 59 Abs. 2 BetrVG: Einladung zur konstituierenden Sitzung[3]
Rz. 15
Folgende Vorschriften betreffend die JAV sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:
- § 66 BetrVG: Beantragung der Aussetzung von Beschlüssen des GesBR
- § 67 BetrVG: Teilnahmerecht an Sitzungen des GesBR und Stimmrecht im GesBR
- § 68 BetrVG: Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und GesBR[4]
3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften
Rz. 16
Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar:
- § 38 BetrVG: Freistellung
- § 37 BetrVG: Teilnahme an Schulungen[1]
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