Rz. 11

§ 73b Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR, des KBR oder der JAV betreffen und die auf die KJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73b Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung.

3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

 

Rz. 12

Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die KJAV nach dem Katalog des § 73 b Abs. 2 entsprechend anzuwenden:

 

Rz. 13

Folgende Vorschriften betreffend den GesBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:

 

Rz. 14

Folgende Vorschriften betreffend den KBR sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anzuwenden:

 

Rz. 15

Folgende Vorschriften betreffend die JAV sind nach dem Katalog des § 73b Abs. 2 auf die KJAV entsprechend anwendbar:

  • § 66 BetrVG: Beantragung der Aussetzung von Beschlüssen des GesBR
  • § 67 BetrVG: Teilnahmerecht an Sitzungen des GesBR und Stimmrecht im GesBR
  • § 68 BetrVG: Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und GesBR[4]
[1] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 11 mit weiteren Erläuterungen.
[2] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 12 m. w. E.
[3] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 13 m. w. E.
[4] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 14 m. w. E.

3.2 Mangels Verweises nicht anwendbare Vorschriften

 

Rz. 16

Mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 73b Abs. 2 sind folgende Vorschriften auf die KJAV nicht anwendbar:

[1] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73b BetrVG Rz. 15 m. w. E.

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