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Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 sind Arbeitgeber und Betriebsrat alle Betätigungen untersagt, die den geordneten Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen. Diese Regelung ergänzt das Verbot des Arbeitskampfs gem. Abs. 2 Satz 1 und hat zur Folge, dass innerhalb der Betriebsverfassung eine absolute Friedenspflicht gilt. Dieses umfassende Gebot der Zurückhaltung im betrieblichen Kontext ist im Licht des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 GG, zu sehen. Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 BetrVG ist eine das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränkende allgemeine Norm i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zweck der Regelung ist es, den innerbetrieblichen Frieden zu wahren. Dabei geht es nicht nur darum, eine ungestörte Produktion oder einen ungehinderten Betriebsablauf zu ermöglichen, sondern auch die im Betrieb eingebundenen Personen vor ungewünschter Beeinflussung zu schützen.

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