Rz. 10

Nach Abs. 1 Satz 1 haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt und nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich aktiv für die Beachtung und Verwirklichung dieser Grundsätze einzusetzen, müssen sich gegenseitig auf Mängel und Verstöße hinweisen und sich um deren Beseitigung bemühen. Aus der Überwachungspflicht folgt außerdem, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich an die Grundsätze von Recht und Billigkeit auch bei ihrem eigenen Verhalten halten müssen.[1]

[1] Fitting/Schmidt, § 75 BetrVG Rz. 17.

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