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Auch dieser Begriff stammt aus der Antirassismusrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH[1] kann auf Wertungen nach Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zurückgegriffen werden. Unter einer Ethnie ist grundsätzlich eine Gruppe von Personen zu verstehen, die durch gemeinsame Geschichte, Herkunft, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind.[2] Ethnische Herkunft ist mithin die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kulturkreis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen von dem Begriff u. a. auch die Abstammung, der nationale Ursprung oder das Volkstum umfasst werden. Der Begriff "ethnische Herkunft" ist weit zu verstehen, weil er einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierten Benachteiligungen gewährleisten soll.[3] Die Staatsangehörigkeit fällt nicht unter den Begriff der ethnischen Herkunft. Eine –scheinbar – allein auf die Staatsangehörigkeit gestützte Differenzierung kann aber eine Benachteiligung wegen der Ethnie sein, wenn tatsächlich nicht die Staatsangehörigkeit als solche, sondern die Zugehörigkeit zu einer Volks- oder Kulturgemeinschaft eigentlicher Grund für die Benachteiligung ist.[4]

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