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Der Begriff der Behinderung im AGG entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach liegt eine Behinderung vor, "wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand eines Menschen abweicht und er daher an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sein kann.[1]". Der unionsrechtliche Begriff der Behinderung schließt durch Krankheit oder Unfall verursachte Einschränkungen mit ein, wenn sie die Betroffenen für lange Dauer an der vollen Teilnahme am Berufsleben hindern können. Das BAG stellt auf Einschränkungen der Wettbewerbsfähigkeit und der Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt ab.[2] Von diesem Behinderungsbegriff werden u. a. auch suchtkranke Menschen erfasst, soweit bei ihnen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.[3] Das BAG lässt aber mittlerweile auch die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe genügen. So reicht z. B.eine symptomlose, aber zu einer sozialen Stigmatisierung führende HIV-Infektion für die Bejahung einer Behinderung aus.[4] Adipositas stellt an sich keine Behinderung dar, wenn sie jedoch für den Arbeitnehmer eine Einschränkung darstellt, die seine gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben von langer Dauer beschränkt, fällt eine Adipositas unter den Begriff der Behinderung.[5] Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer selbst zum Auftreten der Behinderung beigetragen hat.[6]

[1] EuGH 1.12.2016, BeckRS 2016, 82858.
[5] EuGH, Urteil v. 18.12.2014, C-354/13, mit Verweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16, Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).

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