Rz. 68

§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen, die im Betrieb herrschen, die freie Persönlichkeitsentfaltung fördern.[1]

§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG begründet Schutz- und Förderpflichten. Der Schutz und die Verwirklichung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers wird durch diese Regelung als eine Aufgabe des Arbeitsrechts gesetzlich statuiert.[2]

[1] ErfK/Kania, § 75 BetrVG Rz. 9.

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