Rz. 88

Arbeitgeber und Betriebsrat sind nicht nur zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet, sondern auch zu deren Förderung. Sie müssen daher bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sowie von Einzelmaßnahmen darauf achten, dass diese nicht nur effizient, sondern auch mit der Möglichkeit jedes einzelnen Arbeitnehmers, seine Persönlichkeit zu entfalten, vereinbar sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit so, dass es auch Arbeitnehmern mit besonderen Familienpflichten, wie etwa der Betreuung kleiner oder kranker Kinder, möglich ist, diese Pflichten mit ihren Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag in Einklang zu bringen

[1] Richardi, § 75 BetrVG Rz. 45.

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