Rz. 90

Die Regelung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat das Gebot der Förderung der Selbstständigkeit und Eigeninitiative insbesondere bei der Ausgestaltung der Arbeitsverträge, der Ausübung seines Direktionsrechts sowie bei Fragen der betrieblichen Organisation zu beachten.[1] Der Betriebsrat hat dieses Gebot bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu beachten. Darüber hinaus hat er zu prüfen, ob nicht betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben auf eine Arbeitsgruppe gemäß § 28a BetrVG übertragen werden können.

[1] Fitting/Schmidt, § 75 BetrVG Rz. 171.

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