Rz. 8
Das Gesetz macht keine Vorgaben zur Größe der Einigungsstelle (d. h. zur Zahl der Beisitzer). Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich über die Größe zu einigen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Arbeitsgericht.
Rz. 9
Regelmäßig sind 2 Beisitzer notwendig, aber auch ausreichend. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwandes weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen. Folgende Umstände können z. B. eine größere Einigungsstelle erfordern:
- Komplexität des zu regelnden Sachverhalts;
- Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen;
- schwierige Rechtsfragen.
Bei Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine schematische Betrachtungsweise nicht angezeigt, da das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber bewusst zahlreiche Freiräume einräumt. Dementsprechend ist es in einem Einigungsstellenverfahren erforderlich, die betrieblichen Gegebenheiten genau zu betrachten. Auf der anderen Seite ist jeweils die Zumutbarkeit der höheren Einigungsstellenkosten zu beachten.
Die Anforderungen an die Begründung sollten nicht überspannt werden, sofern nicht mehr als 3 Beisitzer pro Seite gefordert werden. Darüber hinausgehende Anträge müssen allerdings eingehend begründet werden. Mehr als 5 Einigungsstellenmitglieder pro Seite sind nicht vertretbar. Bei einer Einigungsstelle über die Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85 Abs. 2 BetrVG genügt i. d. R. die Bestellung eines Beisitzers pro Seite.
Rz. 10
In der Einigungsstelle herrscht der Grundsatz der Parität. Arbeitgeber und Betriebsrat bestellen jeweils getrennt gemäß der zuvor festgelegten Zahl ihre Beisitzer.
Wer die Benennung der Mitglieder schlicht unterlässt, muss damit rechnen, dass die Einigungsstelle den Streit nur mit dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Gegenseite entscheidet. Dies gilt für den Fall des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens. Im freiwilligen Einigungsstellenverfahren kann die Einigungsstelle ohnehin nur tätig werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
Rz. 11
Die Betriebspartner sind bei der Auswahl ihrer jeweiligen Beisitzer nicht gebunden. Persönliche Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf. Der Arbeitgeber kann beispielsweise sich selbst, seine leitenden Angestellten, Vertreter von Arbeitgeberverbänden oder die ihn beratenden Rechtsanwälte bestellen. Der Betriebsrat kann z. B. seine Mitglieder, Vertreter von Gewerkschaften oder ebenfalls die ihn beratenden Rechtsanwälte benennen. Im Grunde genommen kann jeder Dritte zum Beisitzer bestellt werden. Auf die objektive Erforderlichkeit der Bestellung kommt es nicht an. Die Freiheit bei der Bestellung eines externen Beisitzers wird für den Betriebsrat auch nicht wegen der höheren Kostenbelastung für externe Beisitzer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Eine Ablehnung wegen Befangenheit eines Beisitzers ist nicht vorgesehen. Allerdings folgt aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, dass die Betriebsparteien keine Personen zu Einigungsstellenbeisitzern benennen dürfen, die offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden, bzw. der benannten Person die mangelnde Eignung in sonstiger Weise anhaftet und sich daraus ergibt, dass sie in der Einigungsstelle ihre Funktion nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BAG ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Person scheidet als Beisitzer der Einigungsstelle nur aus, wenn unter ihrer Mitwirkung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle nicht zu erwarten ist.