Rz. 33
Im erzwingbaren Verfahren ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen den Betriebspartnern. Wird eine Regelung getroffen, die an die Stelle einer Betriebsvereinbarung tritt, hat sie auch die Wirkungen einer Betriebsvereinbarung. Sie bindet die Betriebspartner und wirkt für die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer als verbindliche Norm. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die 3-monatige ordentliche Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5 BetrVG. Der Spruch kann auch zeitlich befristet werden.
Rz. 34
Der Arbeitgeber hat den Spruch der Einigungsstelle durchzuführen. Diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn der Spruch wirksam ist. Die Wirksamkeit kann von den Beteiligten jederzeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüft werden. Im Fall der Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens stellt sich die Frage, ob der Spruch vom Arbeitgeber durchzuführen und wie dies erforderlichenfalls durchzusetzen ist.
Da der Einigungsstellenspruch keinen vollstreckbaren Titel darstellt, bedarf es eines Beschlussverfahrens, um entweder dem Spruch zu seiner Durchsetzbarkeit zu verhelfen oder seine Umsetzung zu verhindern. Grundsätzlich sind Einigungsstellensprüche unmittelbar umzusetzen. Die dagegen gerichteten Angriffe, von welcher Seite auch immer, haben keinen Suspensiveffekt. Solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unwirksamkeit des Spruchs feststellt, kommt daher eine einstweilige Verfügung zu seiner Durchsetzung in Betracht.
Der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs kann durch die Arbeitsgerichte nur in Fällen besonders krasser und offensichtlicher Rechtsverstöße durch einstweilige Verfügung vorläufig ausgesetzt werden.
Es sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar:
- Dem Arbeitgeber wird durch den Spruch ein bestimmtes Verhalten auferlegt; hier muss der Betriebsrat initiativ werden und das Verhalten durch eine entsprechende einstweilige Verfügung erzwingen. Hierfür reicht der Einigungsstellenspruch jedoch nicht aus, sondern es muss auch ein Eilbedürfnis vorliegen. Teilweise wird von der Rechtsprechung angenommen, dass dieses wegen der vom Gesetzgeber normierten Eilbedürftigkeit grundsätzlich gegeben sei. Dabei sind auch die Folgen einer einstweiligen Verfügung zu beachten. Sind diese nicht mehr rückgängig zu machen, wie z. B. bei einer Auskunftserteilung, so kann eine einstweilige Verfügung nur in krassen Ausnahmefällen ergehen. Dies setzt voraus, dass die sofortige Auskunftserteilung für den Betriebsrat von existenzieller Bedeutung ist oder ihm ohne diese zumindest ein gravierender und endgültiger Rechtsverlust droht, ohne dass dem annähernd gleichwertige Interessen der Arbeitgeberseite gegenüberstehen.
- Den Arbeitnehmern werden durch den Spruch bestimmte Rechte zuerkannt; hier müssen die einzelnen Arbeitnehmer ihre Ansprüche im Urteilsverfahren durchsetzen (z. B. Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan). Hier wird es meist an einem Verfügungsgrund fehlen.
- Dem Arbeitgeber wird durch den Spruch die Möglichkeit eingeräumt, in einer bestimmten Weise zu verfahren, beispielsweise, Überstunden anzuordnen. Hier muss der Betriebsrat eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der dem Arbeitgeber die Durchführung des Einigungsstellenspruchs untersagt wird. Dies setzt voraus, dass dieser evident unwirksam ist, weil er krasse und offensichtliche Rechtsverstöße enthält. Darüber hinaus müssen durch die vorläufige Durchführung des Einigungsstellenspruchs erhebliche Nachteile für die Belegschaft eintreten. Insofern gelten die Voraussetzungen wie beim allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Spruch nichtig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Der Betriebsrat kann die Durchführung des von ihm angefochtenen Einigungsstellenspruchs im Verfügungsverfahren nicht mit der Begründung verhindern, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen überschritten.