Rz. 1

§ 76a Abs. 1 BetrVG verfügt, dass die Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Kostentragungspflicht bezieht sich auf die Verfahrenskosten[1], die Lohn- und Gehaltskosten der betriebsangehörigen Beisitzer[2] sowie auf die Vergütungen der externen Mitglieder.[3] Der Arbeitgeber wird umfassend in die Pflicht genommen, soweit die Kosten für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig waren. Zum Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit s. BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 70/90.[4] Die Beurteilung dieser Frage orientiert sich am Zeitpunkt der Kostenverursachung. Eine rückschauende Betrachtung wird nicht angestellt.

 

Rz. 2

Der Arbeitgeber trägt die Kosten möglichst unmittelbar. Werden die Kosten von einem Beteiligten verauslagt, so entsteht ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.

[1] Dazu Rz. 3 ff.
[2] Dazu Rz. 6 ff.
[3] Dazu Rz. 8 ff.
[4] BB 1992, 855.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge