Rz. 9
§ 76a Abs. 3 Satz. 1 BetrVG gibt dem Einigungsstellenvorsitzenden und dem betriebsfremden Beisitzer einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Bei den vom Betriebsrat bestellten Beisitzern ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss erforderlich. Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Funktion der Personen und steht insbesondere auch Vertretern von Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften zu. Der Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung und von der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig. Voraussetzung der Bestellung ist eine Beschlussfassung im Betriebsrat, die den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt.
Rz. 10
Der Vergütungsanspruch ist nicht von der Erforderlichkeit der Bestellung abhängig. Der Betriebsrat hat ein freies Ermessen, ob er betriebsfremde Beisitzer in die Einigungsstelle entsendet.
Rz. 11
In § 76a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Rede von einer Vergütungsordnung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden kann. In dieser Vergütungsordnung sollen Höchstsätze festgelegt werden. Diese Vergütungsordnung ist nicht in Kraft, es liegt lediglich ein Entwurf aus dem Jahr 1990 vor.
Da es keine solche rechtskräftige Vergütungsordnung gibt, ist die Vergütung entweder gem. einer vertraglichen Absprache zwischen Arbeitgeber und Einigungsstellenmitglied oder – wenn eine solche nicht vorliegt – durch einseitige Bestimmung durch das Einigungsstellenmitglied selbst nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 76a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG festzulegen. Ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einmal ausgeübt worden, bleibt es dabei. Hierzu hat das BAG entschieden: Der Bestimmungsberechtigte kann es kein zweites Mal ausüben, weil er es sich "anders überlegt" hat. Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt folglich endgültig. Sie ist als Gestaltungserklärung für den Bestimmenden unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der nicht bestimmungsberechtigten Vertragspartei, die sich auf die Verbindlichkeit der einmal getroffenen Bestimmung verlassen und ihr Verhalten darauf einrichten darf.
Rz. 12
Damit kommt es für die Bestimmung der Höhe der Vergütung insbesondere auf folgende Kriterien an:
- erforderlicher Zeitaufwand (inklusive Vor- und Nacharbeiten),
- Schwierigkeit der Streitigkeit sowie
- der Umfang eines etwaigen Verdienstausfalls.
Ferner sind die berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftliche Vertretbarkeit zu berücksichtigen.
Rz. 13
Die Vergütungssätze werden in der Praxis häufig nach Stunden- oder Tagessätzen bemessen. Eine pauschale Empfehlung lässt sich kaum geben. Ein Stundensatz von 250 EUR für den Vorsitzenden bei mittlerer Schwierigkeit ist nicht unangemessen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Blick auf die Bedeutung der Angelegenheit ein Honorar von 25.000 EUR für den Vorsitz einer Einigungsstelle über einen Sozialplan für angemessen erachtet, deren Sitzung 13 Stunden lang tagte.
Rz. 14
Die Vergütung des Beisitzers muss niedriger bemessen sein als die des Vorsitzenden. Das ergibt sich zwingend aus § 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG. Nach einer verbreiteten Formel erhalten die externen Beisitzer 7/10 des Vorsitzendenhonorars. Dies ist nach wie vor die übliche Berechnungsmethode. Dies schließt jedoch eine andere Berechnung nicht aus, wenn eine atypische Belastung durch die Einigungsstelle vorliegt. Spielen bei der Höhe des Vorsitzendenhonorars besondere Verhältnisse oder die Person des Vorsitzenden in einer herausragenden Art und Weise eine Rolle, kann es aber ausnahmsweise nicht als Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Beisitzer herangezogen werden.
Es entspricht nicht der Billigkeit, dass der betriebsfremde Beisitzer für begleitende Nebenarbeiten (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Einigungsstelle) ein Stundenhonorar abrechnet, wenn der Vorsitzende zu einer Tagespauschale tätig geworden ist.
Auch die Vergütung eines an der Einigungsstelle beteiligten Rechtsanwalts folgt dieser Berechnungsformel. Es entsteht dabei keine Termins- und Erledigungsgebühr, etwa für die Mitwirkung an einer Betriebsvereinbarung.
Der Betriebsrat muss einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Bestellung seiner außerbetrieblichen Beisitzer fassen, damit diese einen Honoraranspruch erwerben.
Wird ein Streit über das Honorar geführt, können die dabei entstehenden Anwaltskosten als Verzugsschaden anzusehen sein. Ein ersatzfähiger Schaden liegt auch dann vor, wenn ein Einigungsstellenbeisitzer Rechtsanwalt ist und dieser sein Honorar durchsetzen muss, wobei er sich vor dem Arbeitsgericht selbst vertritt. Die Anwaltskosten sind dabei nur in dem Umfang erstattungsfähig, wie sie durch eine berechtigte Forderung,...